Vermerk im Schullaufbahnbogen unter Nummer 1: Hier Auflistung der Fördermaßnahmen, Maßnahmen zum Nachteilsausgleich und/oder Notenschutz
Abdruck des Bescheides der Schulleitung, mit Antrag und Anlagen, die für die Entscheidung notwendig waren (Stellungnahme der Schulpsycholog*innen) wird im Schülerakt aufbewahrt
Aber: außerschulische Dokumente und Atteste verbleiben bei der Schulpsychologin bzw. beim Schulpsychologen (§ 37 Satz 3 BaySchO)
Angaben über eine ggf. stattgefundene schulpsychologische Beratung sind nicht zulässig, da sie der Schweigepflicht unterliegen (vgl. § 37 Satz 3 BaySchO)