1. Sie vereinbaren bei einem solchen Facharzt Ihrer Wahl einen Termin und nennen den Auftrag: Klärung, ob eine LRS bei Ihrem Kind vorliegt.
2. Mit Hilfe ausführlicher Gespräche und einer gründlichen Testdiagnostik erfasst der Arzt/die Ärztin alle für eine mögliche Vergabe der Diagnose Lese-Rechtschreibstörung relevanten Informationen.
3. Am Ende erstellt der Facharzt/die Fachärztin ein fachärztliches Gutachten, das Sie als Auftraggeber im Rahmen eines Abschlussgespräches erhalten.
Hat der Facharzt/die Fachärztin eine LRS bescheinigt, so können Sie nun wie folgt entscheiden:
a) wenn Sie als Erziehungsberechtigte schulische Unterstützungsmaßnahmen (wie beispielsweise Nachteilsausgleich /und Notenschutz) beantragen möchten, so müssen Sie dieses Gutachten der zuständigen Schulpsychologin/dem zuständigen Schulpsychologen Ihres Kindes geben. Von ihr/ihm erhalten Sie dann eine schulpsychologische Stellungnahme sowie einen Antrag auf Gewährung von Nachteilsausgleich/Notenschutz.
Nun geben Sie die schulpsychologische Stellungnahme gemeinsam mit dem Antrag auf Gewährung von Nachteilsausgleich/Notenschutz bei der Schulleitung Ihres Kindes ab. Einzig und allein die Schulleitung bescheidet dann (auch unter Berücksichtigung der schulpsychologischen Stellungnahme) die gewährte Maßnahme (Nachteilsausgleich/und Notenschutz).
b) wenn der Facharzt/die Fachärztin in seinem/ihrem Gutachten (zusätzlich) eine außerschulische Therapie (externe Legasthenie Therapie) empfiehlt, so können Sie diese beim Amt für Kinder, Jugend und Familie beantragen. Dieses entscheidet dann, ob die Kostenübernahme für die empfohlene Therapie übernommen wird. Grundlage hierfür ist stets das fachärztliche Gutachten und nicht die schulpsychologische Stellungnahme.